Der Meier (lateinisch maior) bezeichnet ursprünglich einen Amtsträger des Grundherrn zur Verwaltung seines Grundbesitzes. Er selbst hatte einen einen großen Hof, den Meierhof, die Meierei von 1-2 Hufen (60-120 Morgen) aund war als Einzieher des Zehnten den anderen Besitzer von Meierhöfen vorangestellt. Ab dem späteren Mittelalter gab es viele Meierhöfe, die Besitzer waren Pächter und Nutzer von Grund und Boden oder auch selbständigen Bauern. Der Familienname Meier / Tegetmeier mit seinen Schreibweisen ist ein verbreiteter Name.

Der Meierbrief regelt die Beziehungen zwischen dem Grundeigentümer (Besitzer von Land) und einem Bauern (Bewirtschafter von Land). Der Bauer hatte bestimmte jährliche Leistungen zu entrichten, das Gut richtig zu bewirtschaften und nach 12 (8) Jahren einen neuen Meierbrief zu lösen. Für den neuen Meierbrief war der sogenannten Weinkauf fällig, eine Art Sondersteuer / Kaution für die Übergabe. Sie war recht erheblich.  

Beim Tode oder Ausscheiden des Bauern erlosch der Meierbrief und für den Sohn wurde ein neuer erteilt. Vgl. Meierbrief Christoph Münkhoff von 1805 (in Buch Dohmann, S. ).

Ein Meierhof sollte ungeteilt und dauerhaft als wirtschaftliche Einheit bestehen bleiben. Ein Meier durfte nicht unterverpachten und die Sache in einem pfleglichen Zustand (auch Gebäude, Tiere usw.) zu halten.

In der mittelalterlichen Meierzeit gab es im Höxteraner-Warburger Raum diese Formen von Höfen

  • Vollmeier, ca. 60-75 Morgen
  • Halbmeier, ca. 30-45
  • Viertelmeier, ca. 20 Morgen
  • Kötter ca. 30-35 Morgen             
  • Halkötter ca. 10-20 Morgen
  • Heuerlinge und Tagelöhner 1 bis wenige Morgen

Dazu kam gemeinschaftliches Eigentum an Weideland und Wald für Hude (Viehmast).

 

Ein durchschnitlicher Meierhof von 60-70 Morgen hatte folgenden Tierbestand (nach Schwerz S.338)

4 Pferde (+ Fohlen)
11 Rinder (davon 7 Kühe) 
4-6 Schweine  

Dazu kamen ein Knecht und eine Magd.

 

 

Die Zahlung an den Grundherrn erfolgte in Form von Geld- und Naturalabgaben. Bei Missernten, Überschwemmungen usw., mussten Meier und Grundeigentümer gemeinsam die Lasten tragen.

 

In dem Anhang der Meierbriefe sind Lage und Ausstattung des Hofes, der dazugehörigen Flächen sowie Häuser, Scheunen usw. detailliert beschrieben. Ein Meierhof sollte zwei Familien ernähren können, den Bauern und den Altenteiler. Ein Vollmeier-Hof hatte etwa 15-20 ha. Später, als die verfügbaren Flächen knapp waren, gab es auch Halbmeier- und Viertelmeier-Höfe. Sie waren dann in einem anderen Gewerbebereich tätig. 

Die sog. Abmeierung, der Entzug des Meiergutes durch den Grundeigentümer, war nur bei groben Fehlverhalten möglich. So hatte ein Meier auch eine gute eine gute Sicherheit für seinen Hof.

Neben den pachtartigen Abgaben hatte ein Meier auch noch den Zehnten an den Landesherrn bzw die Kirche zu entrichten. Dazu kamen die jährlich Hand- und Spanndienste, auch Fuhrdienste.

Mit der Separation konnten die Bauern die verschiedenen Dienstpflichten ablösen und wurden damit selbst Eigentümer der Ländereien. Die Ablösesumme betrug das 18- bis 25-fache der alten jährlichen Zahlungen. Landeskreditanstalten und Tilgungskasse Paderborn von 1834 erleichterten die Ablösung und gewährte den Bauern Kredite. Beim Hof Dohmann, Siddessen betrug der Zins 4,5 Prozent und die die Laufzeit 50 Jahre. 

In den häufig schlechten Erntejahren Anfang des 19. Jh. war es den Bauern teilweise nicht möglich, die jährlichen Ablösebeträge zu zahlen, und so kam es häufiger zu Zwangsversteigerungen von Ackerland.