Der Einheitswert ist ein Wert für bebaute und unbebaute Grundstücke. Er soll möglichst nahe am tatsächlichen Verkehrswert liegen. Er dient als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, Vermögenssteuer. Grunderwerbssteuer, Erbschaftssteuer u. a.
In der Bundesrepublik galt bisher die Feststellung von 1964 (in der eh. DDR das Jahr 1935). 2020 wird es eine neue Festsetzung geben und dann alle acht Jahre wieder. So das Urteil des BVG von 2018.
Zuständig ist das Finanzamt, das bei Nutzungsänderungen eine Wertanpassung vorgenommen hat.