Abstandsauflagen beim Pflanzenschutz (vgl. Wbl. 13/2018, S. 54)
Abdrift ist grundsätzlich zu vermeiden. Ausreichende Abständen sind erforderlich
- bei Flächenkulturen 2 m (Mindestabstand), bei Raumkulturen 5 m
- an Parks, Grünanlagen, Sportplätze, Schulen: 2 m
- an privat genutzten Gärten 2 m
Empfehlung für Wege: kein Mindestabstand. Wenn Personen unterwegs sind, ist es ausreichend, wenn der Landwirt anhält und erst weiterfährt, wenn die Personen weit genug entfernt sind.